Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

ich bitte darum, folgende Anfrage für die nächste Sitzung des Rates am 5. Oktober 2021 auf die Tagesordnung zu setzen und schriftlich zu beantworten:

  1. Wurde die flächendeckende Beanspruchung der Fußgänzerzone auf der Hauptstraße durch Sprühkreide von den Initiatoren des sogenannten „Globalen Klimastreiks“ am 24.09.2021 ordnungsgemäß angemeldet?
  2. Wurde die flächendeckende Beanspruchung der Fußgänzerzone durch Sprühkreide von den Initiatoren des sogenannten „Globalen Klimastreiks“ über den 24.09.2021 hinaus ordnungsgemäß angemeldet bzw. wurde hierfür eine Genehmigung eingeholt?
  3. Falls nein: Zieht die Stadt in Betracht, die Initiatoren für eine rückstandsfreie Entfernung der zahlreichen Sprühkreide-Schmierereien in der Fußgängerzone in Anspruch zu nehmen?
  4. Falls die Stadt die Reingung übernimmt: Wie belaufen sich die zusätzlichen Reinigungskosten für die Stadt für eine rückstandsfreie Entfernung besagter Stellen?
  5. Gedenkt die Stadt in Zukunft, die dauerhafte Beanspruchung des öffentlichen Raums mit einschlägigen politischen Botschaften – sofern diese nicht durch reguläre Wahlkampfaktivitäten von politischen Parteien erfolgt – kurz vor Wahltagen zu unterbinden?

Anmerkung: Am Freitag, den 24.09.2021, fand eine Demonstration der lokalen Ortsgruppe von ‚Fridays For Future‘ in Bergisch Gladbach statt.[1] Die ca. 400 Teilnehmer liefen über die Laurentiusstraße, Odenthaler Straße, Turbo- und Driescher Kreisel und durch die Fußgängerzone wieder zurück zum Konrad-Adenauer-Platz.

Noch am darauffolgenden Tag waren zahlreiche Sprühkreide-Schmierereien mit teils einschlägigen politischen Botschaften auf der Fußgängerzone und unmittelbar vor Geschäften und Filialen deutlich zu erkennen (siehe Bilder im Anhang). § 4 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach stellt fest, dass es untersagt ist, Verkehrsflächen „zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.“[2] Die in § 4 Abs. 3 berücksichtigten Sondernutzungen setzen voraus, dass Werbeanlagen „in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.“[3] Dieser Sachverhalt trifft auf die Verunstaltung des öffentlichen Raums durch Schmierereien durchaus zu.

Mit freundlichen Grüßen

Carlo Clemens                                                                                 
Fraktionsgeschäftsführer

[1] Vgl. Demonstration für mehr Klimaschutz. In: Bergische Landeszeitung vom 25.09.2021, S. 33.

[2] Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 20.12.2017, S. 3. Online unter: https://www.bergischgladbach.de/32-8.pdfx.

[3] Ebd.

(Anfrage als PDF)